Kindergeldanspruch bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium
Gerichtsurteil: Kein Kindergeldanspruch bei Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium
Wann gelten mehrere Ausbildungsabschnitte wie ein Bachelor- und Masterstudium als einheitliche Erstausbildung, und wie beeinflusst ein Freiwilligendienst zwischen den Ausbildungen den Kindergeldanspruch? Der Bundesfinanzhof hat folgendes Urteil gefällt.

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.10.2023 – III R 10/22 entschieden hat, liegt eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten (z. B. Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach) bestehende einheitliche Erstausbildung nur dann vor, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen.
Der enge zeitliche Zusammenhang ist nur gewahrt, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung, also z. B. das Masterstudium zum nächstmöglichen Termin aufnimmt. Daran fehlt es, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert, statt die Ausbildung sogleich fortzusetzen. Dies hat zur Folge, dass die Erstausbildung mit dem vorherigen Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist, so dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist.
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Der Fall
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Urteilsbegründung
Quelle: Pressemeldung des Bundesfinanzhofes, siehe auch III R 10/22.